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   OLG Schleswig, 10.10.2008 - 17 U 6/08   

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https://dejure.org/2008,29970
OLG Schleswig, 10.10.2008 - 17 U 6/08 (https://dejure.org/2008,29970)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.2008 - 17 U 6/08 (https://dejure.org/2008,29970)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 17 U 6/08 (https://dejure.org/2008,29970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Werklohnanspruchs für Straßenbauarbeiten wegen höherem Einheitspreis für eine Position als die tatsächlichen Kosten für einen Subunternehmer; Außerordentliches Recht auf Lösung vom Vertrag mit einem Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Extrem hoher Einheitspreis und extreme Mengenmehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage wenn Sittenwidrigkeit nicht feststellbar! (IBR 2011, 1067)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1376
  • BauR 2011, 1819
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.10.2008 - 17 U 6/08
    Diese Grundsätze betreffen nämlich Fälle, in denen der Auftragnehmer bei seiner Kalkulation einem Irrtum erlegen ist, daher zu günstig angeboten hat und der Auftraggeber dies erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen (vgl. Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 1. Aufl., § 25 VOB/A Rn. 62 ff.; BGHZ 139, 177).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.10.2008 - 17 U 6/08
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien, auf denen ihr Geschäftswille aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391).
  • BGH, 18.12.1997 - X ZR 35/95

    Ansprüche einer ostdeutschen Werft gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.10.2008 - 17 U 6/08
    a) In der Rechtsprechung finden sich Entscheidungen, die auf eine schwerwiegende Änderung der Verhältnisse, die Geschäftsgrundlage sind, mit der Zubilligung eines außerordentlichen Rechts auf Lösung vom Vertrag, verbunden mit einem Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der Partei, die die Vertragsaufhebung nicht verursacht hat (vgl. BGHZ 137, 350 ff.).
  • OLG Schleswig, 08.07.2011 - 17 U 49/10

    Kündigung des Bauvertrages wegen Verweigerung der Anpassung des Vertrages bei

    Auch über die in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen vorgesehene Anpassung des Einheitspreises hinaus ist eine Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) grundsätzlich möglich, wenn der Anfall lediglich einer bestimmten Menge Geschäftsgrundlage des Bauvertrages war (Fortführung Urteil des SchlHOLG vom 10. Oktober 2008 - 17 U 6/08 - Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZR 216/08 -, MDR 2011, 653).

    In dem zu 17 U 6/08 (9 O 333/05 LG Kiel) geführten Parallelverfahren hinsichtlich der Vergütung der bis zur Teilkündigung ausgeführten Bauleistungen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2008 zum unstreitigen Sachverhalt folgendes ausgeführt:.

    In dem Parallelrechtsstreit über die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen der streitgegenständlichen Position hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2008 - 17 U 6/08 - zu einer Vertragsanpassung folgendes ausgeführt:.

  • OLG Dresden, 25.11.2011 - 1 U 571/10

    Erhebliche Mengenüberschreitung: AN erhält (nur) übliche Vergütung!

    beider Parteien, auf denen ihr Geschäftswille aufbaut (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 17 U 6/08, BauR 2011, 1376 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sieht der Senat, anders als in dem der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10.10.2008 (Az: 17 U 6/08, Fundstelle juris) zugrunde liegenden Sachverhalt, die Annahme einer Opfergrenze für den 110 % des Vordersatzes von 2, 6 m² übersteigenden Bereich als nicht zumutbar im Sinne eines optimalen Interessenausgleichs an.

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